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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb
| 08:06 Uhr

Wettbewerbsrecht: Werbung mit der Aussage „CE-geprüft“


von RA Dr. Jan-Peter Psczolla
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Markenrecht | Wettbewerbsrecht | Designrecht

Das OLG Düsseldorf hat sich in einem aktuellen Fall (Urteil v. 25.02.2016 - Az.: I-15 U 58/15) mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Werbung für einen Elektrowecker mit der Angabe „Inkl. Netzteil: CE/TÜV/GS-geprüft“ wettbewerbswidrig ist. Geklagt hatte ein Wettbewerbsverein, der geltend machte,  das aufgrund der Verwendung der Bezeichnung „CE“ im unmittelbaren Zusammenhang mit den Hinweisen „TÜV“ und „GS“ beim Verbraucher die irrige Vorstellung geweckt werde, auch hinter dem Hinweis „CE“ verberge sich ein Prüfzeichen, mit dem ein unabhängiger Dritter die Qualität des beworbenen Produkts bescheinigt habe und das Produkt neben „TÜV“ und „GS“ über ein zusätzliches besonderes Qualitätssiegel verfüge.

Das OLG Düsseldorf folgte dieser Argumentation und verurteilte den Händler zur Unterlassung. Zur Begründung führt das Gericht aus:

„In diesem Zusammenhang ist zunächst zu vergegenwärtigen, dass CE-Zeichen (mögen sie nach Europäischen Richtlinien oder nach Maßgabe des nationalen Rechts gefordert sein) vom Hersteller auf bestimmten Produkten anzubringen sind, wobei Art. 30 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vom 09.07.2008 die allgemeinen Grundsätze zur CE-Kennzeichnung festlegt. Mit der Anbringung einer CE-Kennzeichnung bringt der Hersteller des Produkts zum Ausdruck, dass er die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit allen in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft enthaltenen und für deren Anbringung geltenden Anforderungen übernimmt (Art. 30 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 765/2008). Demnach ist das CE-Kennzeichen gerade kein Prüfzeichen im klassischen Sinne, sondern eine reine Herstellererklärung in Bezug auf die Einhaltung der relevanten Sicherheitsstandards, die nicht der Regelung der Nr. 2 im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG unterfällt (Weidert, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, 3. A., 2013, § 3 Rn. 7, § 5 Rn. 267; Ohly/Sosnitza, UWG, 6. A., 2014, Kommentar Anhang (zu § 3 Abs. 3) Rn. 9). Nur wenn ausnahmsweise (was in Bezug auf das Produkt der Beklagten unstreitig nicht der Fall ist) eine unabhängige Prüfung durch eine behördlich anerkannte Stelle stattgefunden hat und darauf mittels einer entsprechenden Prüfnummer hingewiesen wird, stellt selbst das „CE“-Zeichen ein Prüfsiegel dar (Busche, a.a.O., § 5 Rn. 346). Im Gegensatz dazu stellt das amtlich bekannt gemachte GS-Zeichen („Geprüfte Sicherheit“) stets ein echtes Gütesiegel dar, weil es durch einen Dritten (scil.: die sog. GS-Stelle) zuerkannt wird, der zuvor eine Prüfung durchgeführt hat (Hoeren/Ernstscheider MMR 2004, 507, 512; Weidert, a.a.O., § 5 Rn. 269).

Hinsichtlich des CE-Zeichens, dessen zutreffende Bedeutung in Verbraucherkreisen weithin (selbst unter Juristen) unklar ist (vgl. dazu Klindt, in: Anm. zu OLG Frankfurt EWiR 2000, 1171 [LS], a.a.O, S. 1171 f.), besteht daher eine besonders hohe Gefahr der Irreführung des Durchschnittsverbrauchers, weil mit derartigen Werbeangaben eine – objektiv nicht vorhandene – (ggf. staatliche) Autorität in Anspruch genommen zu werden droht, die beim Durchschnittsverbraucher regelmäßig „Eindruck schindet“ (vgl. Busche, a.a.O., § 5 Rn. 346). Diese grundsätzliche Gefahr hat auch die Europäische Kommission ausweislich S. 49 der Richtlinie über die CE-Kennzeichnung (Anlage K 15) erkannt, wo betont wird, dass die (für alle Produkte gleichermaßen geltende) Kennzeichnung gerade nicht kommerziellen Zwecken dienen soll.“

Bewertung:

Die Verwendung des CE-Zeichens führt immer wieder zu wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen.  Auch das OLG Frankfurt hat im Jahr 2012 entschieden, dass eine Werbung mit der Aussage „CE-geprüft“ irreführend ist (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.06.2012, Az. 6 U 24/11). Es werde der unzutreffende  Eindruck erweckt, die beworbenen Spielzeugwaren seien einer Überprüfung durch eine vom Hersteller unabhängige Stelle unterzogen.

Bei der konkreten Art der Aufbringung des CE-Zeichens ist also Vorsicht geboten. Soweit die Verpflichtung zum Aufdruck eines CE-Zeichens besteht, muss darauf geachtet werden, dass dieses nicht im Kontext mit Prüfzeichen verwendet wird oder durch Zusätze wie „geprüft“ der Eindruck erweckt wird, es handele sich um ein unabhängiges Prüfzeichen.  Denn tatsächlich bestätigt der Hersteller durch das CE-Zeichen lediglich, dass er sich an bestimmte europäische Vorgaben gehalten hat und Produkt in Europa somit verkehrsfähig ist.

Wer das CE-Zeichen jedoch nicht auf dem Produkt anbringt, obwohl er hierzu verpflichtet ist, verhält sich ebenfalls wettbewerbswidrig (OLG Frankfurt, Urt. v. 20.01.2011, AZ.: 6 U 203/09; OLG Köln, Urt. v. 16.08.2013, Az.: 6 U 18/13).

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