Arbeitsrecht: Geschäftsführer einer GmbH sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig
Das Bundessozialgericht hat erneut über die Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern geurteilt (BSG, Urteile v. 14.03.2018 - B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R). Sozialversicherungspflichtig ist, wer abhängig beschäftigt ist – also insbesondere in einem Arbeitsverhältnis steht. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Für den GmbH- Geschäftsführer hat das Gericht ausgeführt:
- Geschäftsführer einer GmbH sind regelmäßig als Beschäftigte der GmbH anzusehen und unterliegen daher der Sozialversicherungspflicht. Ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, ist nur in Ausnahmefällen nicht abhängig beschäftigt und damit nicht sozialversicherungspflichtig.
- Nicht sozialversicherungspflichtig ist der Geschäftsführer, wenn er die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn er mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital hält (Mehrheitsgesellschafter).
- Ist der Geschäftsführer kein Mehrheitsgesellschafter, ist eine abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht ausnahmsweise auch dann anzunehmen, wenn er exakt 50 % der Anteile hält oder bei einer noch geringeren Kapitalbeteiligung kraft ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag (Satzung) über eine umfassende ("echte"/qualifizierte) Sperrminorität verfügt, sodass es ihm möglich ist, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern (Urteile vom 14.03.2018 - B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R).
Im ersten Fall verfügte der klagende Geschäftsführer lediglich über einen Anteil von 45,6 % am Stammkapital. Eine mit seinem Bruder als weiterem Gesellschafter der GmbH getroffene "Stimmbindungsabrede" änderte an der Annahme von Sozialversicherungspflicht ebenso wenig etwas, wie dessen Angebot an den Kläger, künftig weitere Anteile zu erwerben. Im zweiten Fall verfügte der klagende Geschäftsführer lediglich über einen Anteil von 12 % am Stammkapital. In beiden Fällen betonte das Bundessozialgericht, dass es nicht darauf ankomme, dass ein Geschäftsführer einer GmbH im Außenverhältnis weitreichende Befugnisse habe und ihm häufig Freiheiten hinsichtlich der Tätigkeit, zum Beispiel bei den Arbeitszeiten, eingeräumt würden. Entscheidend sei vielmehr der Grad der rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.
Eine mögliche Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers kann für diesen weitreichende Konsequenzen haben. Insbesondere droht die Nachzahlung von erheblichen Beiträgen – was es zu vermeiden gilt.
Quelle: Pressemitteilung des BSG 14/2018 vom 15. März 2018
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