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Kategorie: Arbeit + Personal Unternehmen + Steuern
| 07:51 Uhr

Arbeitsrecht | Gesellschaftsrecht: Minderheits- Gesellschafter / Geschäftsführer ist sozialversicherungspflichtig


Das Sozialgericht Stuttgart hat in seiner Entscheidung vom 19.01.2016 - S 2 R 4190/12) festgestellt, dass ein GmbH-Minderheitsgesellschafter, der in der GmbH angestellt und zum Geschäftsführer bestellt ist, in der Regel als abhängig Beschäftigter der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Daran ändert auch eine vom anderen Gesellschafter widerruflich erteilte Generalvollmacht nichts.

Der Beigeladene trat 2007 in die bereits seit mehreren Jahren bestehende Gesellschaft als GmbH- Geschäftsführer ein. Vom Stammkapital hatte er 25% übernommen. Die restlichen Anteile in Höhe von 75 % hatte ein weiterer Geschäftsführer inne. Laut Gesellschaftsvertrag wurden Gesellschafterbeschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Je 50 Euro eines Geschäftsanteiles gewährten eine Stimme. Auf Antrag des Beigeladenen stellte die beklagte Rentenversicherung durch Bescheid fest, dass der Beigelade seine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe und der Sozialversicherungspflicht unterliege.

Das Gericht hat die dagegen erhobene Klage mit der Begründung abgewiesen, dass beim am Stammkapital der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer der Umfang der Beteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenen Einflusses auf die Gesellschaft das wesentliche Merkmal für die Beurteilung sei, ob ein abhängige oder selbständige Tätigkeit ausgeübt werde. Hier habe der Beigeladene aufgrund der Beteiligung von weniger als 50 % am Stammkapital gerade nicht über die Rechtsmacht verfügt, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung an sich im Bedarfsfall jederzeit verhindern zu können. Unerheblich sei gewesen, dass Gesellschafterbeschlüsse nur für wenige Tätigkeiten erforderlich gewesen seien und der Beigeladene vom anderen Gesellschafter eine Generalvollmacht erhalten habe, sowie dass er hiervon auch regelmäßig Gebrauch gemacht habe und die Geschäfte (zumindest in dem von ihm betreuten Geschäftsbereich) regelmäßig frei von Weisungen und eigenverantwortlich geführt habe. Aber auch diese Vollmacht habe nur widerruflich erteilt werden können, so dass der Beigeladene im Ernstfall Dinge nicht gegen den Willen der anderen Gesellschafter hätte tun oder nicht hätte verhindern können. Das Bundessozialgericht habe erst kürzlich erneut klargestellt, dass es einer nur auf Zeiten eines harmonischen Zusammenwirkens beschränkten "Schönwetter-Selbstständigkeit" sozialversicherungsrechtlich keine entscheidende Bedeutung zumesse.

Quelle: Pressemitteilung Sozialgericht Stuttgart v. 05.08.2016