Markenrecht | LG Köln: Verwendung einer fremden Marke im Lageplan für eine Messe ist keine Markenverletzung
Mit Urteil vom 07.03.2017, Az.: 33 O 116/16, hat das Landgericht Köln entschieden, dass es keine Markenverletzung darstellt, wenn eine fremde Marke im Rahmen eines Messe-Lageplans zur örtlichen Beschreibung eines Messestands verwendet wird.
Im vorliegenden Fall wendete sich der Markeninhaber dagegen, dass ein ebenfalls auf der Messe auftretender Konkurrent einen Lageplan im Vorfeld der Messe an Kunden übersandt hatte, auf dem auch der Stand des Markeninhabers, gekennzeichnet mit dessen Marke, verzeichnet war. Der Verwender des Lageplans würde diesen als Werbemittel verwenden und ziele darauf ab, sich "auf Augenhöhe" mit dem Markeninhaber darzustellen.
Dieser Argumentation erteilte das Landgericht Köln mangels markenmäßiger Benutzung der verwendeten Marke eine Absage. Insofern führt das Landgericht aus:
"Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze ist die klägerische Marke von der Beklagten hier aber nicht markenmäßig benutzt worden. Die Marke der Klägerin ist insbesondere nicht zur Bezeichnung von eigenen Waren oder Dienstleistungen der Beklagten verwendet worden. Ein von der Klägerin vorgebrachter „direkter Bezug“ zu den geschützten Warengruppen, die im Rahmen der Messestände vermarktet wurden, liegt nicht vor. Der angesprochene Verkehrskreis wird die auf dem Lageplan abgedruckte Marke der Klägerin nicht auf die ggfs. am Messestand vorgestellten Waren der Beklagten übertragen.
Vielmehr macht gerade die Angabe der verschiedenen Marken auf dem Lageplan eine unterschiedliche betriebliche Herkunft deutlich. Ferner wird der angesprochene Verkehrskreis messetypisch gerade nicht annehmen, an dem einen Stand Waren und Dienstleistungen des anderen Unternehmens erhalten zu können. Die Zeichenverwendung dient der zum Zwecke der Orientierung dienenden Vermittlung, an welchem Stand welches Unternehmen zu erwarten ist.
Selbst wenn man den klägerischen Vortrag, daß die Beklagte den Lageplan zusammen mit einer Einladung bereits vor der Messe an ihre Kunden versendet habe, zugunsten der Klägerin als zutreffend unterstellt, läge deshalb keine markenmäßige Benutzung vor. Das Argument, es handle sich um ein Werbemittel, das auf den Vertrieb identischer Waren gerichtet sei und damit um eine markenmäßige Verwendung, verfängt nicht. Vielmehr ging es der Beklagten darum, es Besuchern zu erleichtern, sich zwischen den Ständen orientieren zu können. Die Verwendung des Namens eines Drittunternehmens in der Werbung zur ausschließlichen Beschreibung der örtlichen Lage des eigenen Geschäftsbetriebs stellt keine kennzeichenmäßige Benutzung dieses Namens dar (OLG Nürnberg Urt. v. 07.04.1998 – 3 U 4052/97, juris)."
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Solange die Verdeutlichung der örtlichen Lage des eigenen Unternehmens auf der Messe im Vordergrund steht, fehlt es an einer markenmäßigen Benutzung. Anders könnte der Fall zu beurteilen sein, wenn die fremde Marke in prominenter Form besonders hervorgehoben wird - etwa durch eine auffällige grafische Gestaltung - und damit der Zweck, dem Besucher örtliche Orientierung zu geben, hinter einer Ausnutzung der "Strahlkraft" der verwendeten Marke zurücktritt.
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