Update Arbeitsrecht – Was muss ich als Arbeitgeber zu „Corona“ wissen?
1. Was ist, wenn ein Arbeitnehmer am Coronavirus erkrankt?
Eine Erkrankung an dem Coronavirus führt zur Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Dem Arbeitnehmer steht gegenüber dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach § 3 Abs. 1 EntgeltFG (Entgeltfortzahlungsgesetz) zu.
2. Was ist, bei einem Verdachtsfall am Arbeitsplatz
Das Robert-Koch-Institut gibt auf
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html und https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste.html
laufend Risikoeinschätzungen zu den Verdachtsmeldungen ab. Liegt ein Verdachtsfall vor, muss der Arbeitnehmer nicht mehr die Arbeitsstelle antreten, sofern der Arbeitgeber keine geeigneten Schutzmaßnahmen trifft (Desinfizieren / Arbeit im Homeoffice). Dem Arbeitgeber kommt eine Pflicht zu, um das (gesundheitliche) Wohl der Arbeitnehmer zu schützen.
Eine bloße Angst vor Ansteckung rechtfertigt es allerdings nicht dem Arbeitsplatz fern zu bleiben.
3. Was ist, wenn mein Unternehmen auf Grund eines Verdachtsfalls geschlossen wird?
Ordnet etwa das Gesundheitsamt (oder eine andere zuständige Behörde) eine Quarantäne gem. Infektionsschutzgesetz an, muss der Arbeitgeber das Gehalt für sechs Wochen weiterzahlen, danach beginnt das reduzierte Krankengeld. Für die ersten sechs Wochen erstatten die Gesundheitsämter dem Arbeitgeber den bezahlten Lohn.
4. Was ist, wenn der Arbeitnehmer zu Hause bleiben muss, wenn er - etwa aufgrund der Schließung der Kita - keine Betreuungsmöglichkeit für sein Kind findet?
Nach § 616 BGB behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn er an der Erbringung seiner Arbeitsleistung auf Grund „eines in seiner Person liegenden Grunds ohne sein Verschulden“ verhindert wird.
Nicht umfasst davon sind Gründe, welche sich auf einen größeren Personenkreis erstrecken oder „objektiv gegeben“ sind, wie etwa Eisglätte. Daher dürfte dem Arbeitnehmer in der Regel kein Anspruch auf Arbeitsentgelt zustehen. Klar ist diese Frage aber nicht zu beantworten. Gegebenenfalls muss der Arbeitgeber einem Antrag des Arbeitnehmers auf Gewähr von Urlaub entsprechen.
5. Was ist, wenn das Kind des Arbeitnehmers an dem Coronavirus erkrankt ist?
Hier gelten die „normalen“ Regelungen bei der Erkrankung eines Kindes (insbesondere § 45 SGB V). Kann ein Mitarbeiter nicht arbeiten kann, weil sein Kind krank ist, springt die Krankenkasse ein.
6. Kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer anlasslos einen Corona-Test / Fiebermessen verlangen?
Nein, ein solches Recht besteht nicht. Das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht steht dem entgegen.
7. Kann der Arbeitgeber Besucherlisten führen, um Kontaktpersonen ausfindig machen zu können?
Das Führen von Besucherlisten ist vom Hausrecht gedeckt. Zu beachten sind aber ggf. die Vorschriften des Datenschutzrechts.