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Kategorie: IT + Medien Geistiges Eigentum & Wettbewerb
| 09:04 Uhr

Urheberrecht: US-Musikerin Taylor Swift veröffentlicht ihr drittes Studioalbum „Speak Now“ neu

von Rechtsanwältin Anne Jörg-Gessinger


Taylor Swift ist derzeit eine der erfolgreichsten Musikerinnen und Songwriterinnen und ihr neues, am 21.10.2022 erschienenes Album „Midnights“ sowie ihre aktuelle Tour „The Eras Tour“ brechen alle Rekorde. Bekannt wurde Sie mit Liedern wie „Fearless“, „Cruel Summer“ oder „Style“.

Erst kürzlich kündigte sie an, dass sie am 07.07.2023 ihr ursprünglich drittes Studioalbum mit dem Titel „Speak Now“ erneut veröffentlicht. Erstmalig wurde dieses Album im Jahr 2010 veröffentlicht, die Sängerin hat jedoch in den letzten Jahren damit begonnen, ihre älteren Alben neu aufzunehmen und neu zu veröffentlichen – als sogenannte „Taylor`s Version“.

So wurde das ursprünglich im Jahr 2012 veröffentlichte Album mit dem Titel „Red“ sowie das im Jahr 2008 veröffentlichte Album mit dem Titel „Fearless“ ebenfalls neu von Taylor Swift aufgenommen und beide im Jahr 2021 neu veröffentlicht. Auch soll sie bereits ihr fünftes Studioalbum „1989“ neu aufgenommen haben; ein Veröffentlichungsdatum ist diesbezüglich jedoch noch nicht bekannt.

Dies wirft die Frage auf, warum Taylor Swift ihre bereits veröffentlichten Album neu aufnimmt und die Antwort auf diese Frage findet sich im Urheberrecht.

Die ursprünglichen Alben wurden alle in der Zeit bis 2018 veröffentlicht, in der Taylor Swift bei dem amerikanischen Plattenlabel „Big Maschine Records“ unter Vertrag stand und diese Plattenfirma hat die Rechte an ihren „Masters“. Bei einem „Masterrecht“ handelt es sich um das Tonträger- bzw. Leistungsschutzrecht an einer Musikaufnahme. Dieses Recht steht üblicherweise dem Tonträgerhersteller, also der Plattenfirma zu.

Im deutschen Urheberrecht ist dieses besondere Verwertungsrecht des Tonträgerhersteller in § 85 Abs. 1 UrhG geregelt und dort heißt es

„Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.“

Das Plattenlabel entschied dann jedoch, die Rechte an den Masters der Sängerin zu verkaufen und man räumte ihr, trotz ihres ausdrücklichen Wunsches nicht die Möglichkeit ein, diese selbst zu erwerben. Stattdessen wurden die Rechte an einen Investor namens Scooter Braun, veräußert.

Auch unter Zugrundelegung des deutschen Urheberrechts wäre ein solcher Verkauf von Masters gegen den Willen des Künstlers zulässig, da § 85 Abs. 2 S. 1 UrhG auch normiert, dass das Recht übertragbar ist.

Der Sängerin missfiel es nach eigenen Angaben, dass die Rechte an ihren Masters sozusagen „wie Immobilen“ an einen Dritten veräußert wurden und Sie war zudem auch nicht einverstanden mit dem Käufer. Der Verkauf konnte jedoch trotzdem ohne ihr Wissen oder Zutun stattfinden, wegen der oben dargestellten Rechten des Tonträgerherstellers, welche die Investition des Herstellers schützen sollen.

Für Künstler, wie die US-amerikanische Sängerin kann ein solcher Verkauf jedoch durchaus ärgerlich sein, weil es sich bei urheberrechtlich geschützten Werken nicht um einfach „Sachen“ handelt, sondern um Werke in denen eben auch die persönlichen Erfahrungen und Befindlichkeiten des Schöpfers verarbeitet haben. Es existiert daher immer eine persönliche Beziehung zwischen Urheber und Werk – ein Kerngedanke des Urheberrechts.

Taylor Swift ist die Urheberin der Melodien und Songtexte auf dem Album und kann daher die Melodien und Songtexte in rechtmäßiger Weise neu aufnehmen. Auch das deutsche Urheberrecht gewährt dem Urheber eines Werkes in den §§ 15 ff. UrhG die vollumfänglichen Verwertungsrechte an seinen Werken.

Die Vorgehensweise der Sängerin ist bisher einzigartig und die Neuaufnahmen der bereits erschienen Alben erfreuen sich überraschenderweise großer Beliebtheit.

Wir beraten Sie gerne zu allen Fragen des Medien- und Urheberrechts, nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt zu uns auf (Ansprechpartnerin RAin Anne Jörg-Gessinger)!