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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb
| 21:59 Uhr

Wettbewerbsrecht: Hinweis "inkl. MwSt." bei Kleinunternehmerregelung unzulässig | Link auf OS-Plattform auch aus ebay-App


Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 15.08.2018, Az.: I-13 O 178/17 entschieden, dass es irreführend im Sinne von § 5 UWG ist, wenn ein Verkäufer auf eBay bei der Preisangabe den Hinweis "inkl. MwSt." erteilt, obwohl er tatsächlich der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG unterfällt und damit keine Umsatzsteuer ausweist. Dies führe zu einer wettbwerbsrechtlich relevanten Täuschung sowohl gewerblicher als auch privater Käufer.

Weiterhin hat das Landgericht Bochum klargestellt, dass die nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 524/13 bestehende Verpflichtung von Onlinehändlern, Verbraucher über die Existenz der OS-Plattform zu informieren und einen Link zur OS-Plattform (http://ec.europa.eu/conumers/odr) leicht zugänglich vorzuhalten, auch beim Abruf von Verkaufsangeboten über die ebay-App auf mobilen Geräten besteht. In dem Verfahren hatte der Beklagte eingewandt, die Verpflichtung beziehe sich nach der Verordnung nur auf Webseiten, nicht hingegen auf über mobile Geräte abrufbare Apps. Dem hat das Landgericht eine Absage erteilt.

 

Anmerkung:

Das Landgericht Bochum ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Hinweis auf die OS-Plattform auch aus der ebay-App erreichbar sein muss.

Der Begriff der „Website“ ist unter Berücksichtigung des Regelungszwecks der Verordnung weit auszulegen. Das OLG Koblenz (Urt. v. 25.01.2017 - Az.: 9 W 426/16) hat hierzu zutreffend ausgeführt:

"Der Regelungszweck der ODR-Verordnung gebietet eine weite Auslegung des Begriffs „Website“ dahingehend, dass hierunter auch Angebotsseiten von Online-Unternehmern auf Online-Marktplätzen fallen.

Sinn und Zweck der in der EU-Verordnung geregelten Verpflichtung ist es nämlich, das Vertrauen der Verbraucher in den digitalen Binnenmarkt zu stärken, damit der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen auch im Online-Bereich gewährleistet wird.

Dies setzt nach Erwägungsgrund 2 der ODR-Verordnung voraus, dass die Verbraucher Zugang zu einem einfachen, effizienten, schnellen und kostengünstigen Streitbeilegungsverfahren für Streitigkeiten aus Online-Verkäufen oder Online-Dienstleistungen haben. Um ein solches, über die OS-Plattform zur Verfügung gestelltes Streitbeilegungsverfahren überhaupt nutzen und dessen Möglichkeiten bei der
Kaufentscheidung berücksichtigen zu können, bedarf es einer einfach zugänglichen Kenntnisnahmemöglichkeit der OS-Plattform bei möglichst vielen Verbrauchern.

Der Verzicht auf eine eigene Verlinkung durch die auf Online-Marktplätzen tätigen Online-Unternehmer gewährleistet gerade nicht, dass Verbraucher auf einfache Weise Kenntnis von dem Streitbeilegungsverfahren nehmen können, wenn sie - wie im Regelfall - die sie interessierenden Angebote des Onlinehändlers studieren, ohne nach weitergehenden Informationen zu einem Vertragsabschluss mit eben diesem Händler auf der Verkaufsplattform eines Online-Marktplatzes zu suchen."

Die Erwägungen lassen sich entsprechend auf Angebote übertragen, die über die eBay-App zugänglich gemacht werden.

In Erwägungsgrund 14 der Verordnung (EU) Nr. 524/13 heißt es zudem:

„Die Definition des Begriffs „Online-Kaufvertrag oder Online-Dienstleistungsvertrag“ sollte einen Kauf- oder Dienstleistungsvertrag erfassen, bei dem der Unternehmer oder der Vermittler des Unternehmers Waren oder Dienstleistungen über eine Website oder auf anderem elektronischen Weg angeboten hat und der Verbraucher diese Waren oder Dienstleistungen auf dieser Website oder auf anderem elektronischen Weg bestellt hat. Dies sollte auch Fälle abdecken, in denen der Verbraucher die Website oder den anderen Dienst der Informationsgesellschaft über ein mobiles elektronisches Gerät aufruft, beispielsweise über ein Mobiltelefon.“

Damit ist klargestellt, dass auch der Aufruf von Internetangeboten über mobile Geräte von der Kennzeichnungspflicht erfasst sind. Ob diese über einen „herkömmlichen“ Browser oder eine App aufgerufen werden, kann keinen Unterschied machen.

(Der Kläger wurde im vorliegenden Verfahren von unserer Kanzlei vertreten)