Wettbewerbsrecht: Kommune darf keine Städtezeitung als redaktionelles Angebot herausgeben
LG Köln, Urt. v. 25.09.2018, Az.: 31 O 142/17 (eigenes Verfahren)
Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 25.09.2018, Az.: 31 O 142/17 entschieden, dass eine Kommune gegen den Grundsatz der Staatsfreiheit der Presse verstößt, wenn sie ein Bürgermagazin herausgibt, welches neben den amtlichen Mitteilungen auch umfangreiche redaktionelle Berichterstattungen enthält.
Im vorliegenden Fall hatte die Gemeinde in eigener Herausgeberschaft eine Städtezeitung herausgegeben, in der nach der konzeptionellen Ausrichtung des Blatts über alles berichtet werden sollte, was die Bürger in der Gemeinde interessiert und bewegt. Ein privater Presseverlag, der ebenfalls eine Städtezeitung in der Gemeinde herausgibt, hat hiergegen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend gemacht und dargetan, dass die Gemeinde mit ihrer pressemäßigen Betätigung die Grenzen zulässiger Informationstätigkeit überschritten hat und somit der Bestand der privaten Presse gefährdet wird.
Das Landgericht ist dieser Argumentation gefolgt. Aus dem Grundsatz der Staatsfreiheit der Presse folge, dass die Gemeinden nur dann Informationstätigkeit betreiben dürfen, solange sie hiermit ihre öffentlichen Aufgaben erfüllen. Sobald sich die pressemäßige Betätigung der Gemeinde jedoch als Äquivalent zu einer privatwirtschaftlich herausgegebenen Zeitung darstellt, sind diese Grenzen überschritten. Kriterien hierfür sind u.a.
- ein sehr geringer Teil amtlicher Bekanntmachungen,
- lokale Berichterstattung in nicht unerheblichem Umfang, die sich nicht unmittelbar auf das Geschehen im Rathaus bezieht,
- ein erheblicher Anteil an Inseraten,
- der umfangreiche Druck eines örtlichen Veranstaltungskalenders,
- Layout, textliche und grafische Gestaltung nach Art einer Tages- oder Wochenzeitung und die vergleichbare journalistische Aufbereitung,
- ein periodisches, regelmäßiges Erscheinen
Im vorliegenden Fall sah das Landgericht Köln diese Kriterien für erfüllt an und untersagte die Herausgabe zweier konkreter Ausgaben der Städtezeitung.
Anmerkung: Die Klägerin, ein privatwirtschaftlicher Verlag, wurde in diesem Fall von unserer Kanzlei erfolgreich vertreten.