Wettbewerbsrecht | OLG Koblenz: Einstweilige Verfügung wegen Zustellungsmangel zu Recht aufgehoben
Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 04.05.2017, Az.: 9 W 650/16 klargestellt, dass die Zustellung einer beglaubigten Abschrift einer einstweiligen Verfügung keine wirksame Zustellung derselben darstellt. Vielmehr sei die Zustellung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift einer Ausfertigung zuzustellen. Das Oberlandesgericht Koblenz führt dazu aus:
"Dem Antragsgegner wurde am 21.Juli 2016 durch den Gerichtsvollzieher eine von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin angefertigte beglaubigte Abschrift einer einfachen Abschrift der Beschlussverfügung zugstellt. Dies genügt nicht den Anforderungen an eine wirksame Parteizustellung einer einstweiligen Verfügung gem. §§ 928, 936 ZPO. Das Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, dem wegen der weitreichenden Vollziehungsfolgen besondere Bedeutung zukommt, gebietet, dass jede Ungewissheit oder Un klarheit darüber, ob eine fristgerechte Vollziehung vorliegt, vermieden wird. Soweit in Rechtsprechung und Literatur (OLG München 15 U 2848/12 mwN) vereinzelt eine andere Auffassung vertreten und im Fall einer wirksam von Amts
wegen zugestellten Urteilsverfügung das Erfordernis der Zustellung einer Ausfertigung im Parteibetrieb als nicht notwendig angesehen wird, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO unterliegt nicht der Disposition der Parteien und kann weder ab gekürzt noch verlängert werden. Grundsätzlich kommt es deshalb auch nicht darauf an, ob eine als solche unwirksame Zustellung den erforderlichen Willen der Antragstellerin erkennen läßt, bei Zuwiderhandlung gegen die Urteilsverfügung von der erwirkten Eilmaßnahme Gebrauch zu machen. Mangels wirksamer Parteizustellung fehlt es vorliegend an einer Vollziehung i.S.d. §§ 929 Abs. 2, 936 ZPO mit der Folge, dass die Vollziehungsfrist von der Antragstellerin nicht ge
wahrt wurde. Die einstweilige Verfügung ist damit als von Anfang an wirkungslos und unrechtmäßig anzusehen, weshalb die Antragstellerin bei Fortführung des Verfahrens voraus sichtlich unterlegen wäre. Die Kosten des Verfahrens hat demzufolge die Antragstellerin zu tragen."
Die Entscheidung zeigt, dass die Zustellung einer einstweilgen Verfügung mit größter Sorgfalt vorgenommen werden muss. Fehler bei der Zustellung führen dazu, dass die einstweilige Verfügung nicht wirksam vollzogen worden ist. Eine Heilung der Zustellungsmängel ist nur innerhalb der relativ kurzen Zustellungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO von einem Monat durch erneute Zustellung des Beschlusses möglich. Anderenfalls droht die Aufhebung der einstweiligen Verfügung und der Verlust des Verfahrens.