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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb
| 11:18 Uhr

Wettbewerbsrecht: Verstoß gegen DSGVO kann nicht abgemahnt werden


Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 07.08.2018, Az.: I-12 O 85/18 entschieden, dass Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht als Wettbewerbsverstoß geltend gemacht werden können.

Der Verfügungskläger hatte im Wege einer einstweiligen Verfügung einen Unterlassungsanspruch mit dem Inhalt geltend gemacht, entgegen Art. 13 der Datenschutzgrundverordnung betroffene Personen spätestens bei Datenerhebung nicht über Folgendes zu informieren:

- Name und Kontaktadressen des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;

- ggf. die Kontaktdaten seines Datenschutzbeauftragten;

- die Speicherdauer der personenbezogenen Daten, die der Antragsgegner bei betroffenen Personen erhebt oder, falls die nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;

- das Bestehen eines Berichtigungsrechts, eines Löschungsrechts, eines Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung und eines Rechts auf Datenübertragbarkeit der betroffenen Personen;

- das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Datenschutzbehörde und

- Informationen darüber, ob der Antragsgegner als Verantwortlicher automatisierte  Einzelentscheidungen anwendet oder Profiling anwendet und, falls dem so ist, Informationen über die involvierte Logik und die Tragweite sowie die angestrebten Auswirkungen dieser Verarbeitungsart für die Betroffene, …

Das Landgericht Bochum erkannte den Anspruch nicht zu. Zur Begründung führt das Gericht aus:

Keinen Erfolg hatte der Antrag hingegen, soweit ein Verstoß gegen Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung geltend gemacht wird. Denn dem Verfügungskläger steht ein solcher nicht zu, weil die Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende, abschließende Regelung enthält. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass diese Frage in der Literatur umstritten ist und die Meinungsbildung noch im Fluss ist. Die Kammer in ihrer derzeitigen Besetzung schließt sich der besonders von Köhler (ZD 2018, 337 sowie in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 3 a Rn. 1.40 a und 1.74 b, im Ergebnis auch Barth WRP 2018, 790; anderer Ansicht Wolff, ZD 2018, 248) vertretenen Auffassung an. Dafür spricht insbesondere, dass die Datenschutzgrundverordnung eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten Personenkreises enthält. Danach steht nicht jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren Voraussetzungen. Hieraus ist zu schließen, dass der Unionsgesetzgeber eine Erstreckung auf Mitbewerber des Verletzers nicht zulassen wollte (Köhler, ZD 2018, 337, 338). Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation kann auf die zitierten Literaturstellen Bezug genommen werden.