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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb IT + Medien
| 16:31 Uhr

LG Berlin "All in One-Bots"-Anbieter muss unwahre Äußerung über Wettbewerber unterlassen


In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hat das LG Berlin mit Urt. v. 24.08.2010, Az.: 15 O 354/10, entschieden, dass ein Anbieter von "All in One-Bots" für das Onlinespiel "World of Warcraft" im Zusammenhang mit dem Vertrieb eigener Bot-Progamme nicht die Behauptung aufstellen darf, dass das von seinem Konkurrenten vertriebene Programm

"in der Vergangenheit mit einer sogenannten Bannwelle, im Zuge derer Hersteller des Spiels "world-of-warcraft" Nutzer, die dieses Programm einsetzen, (vorübergehend) von der Teilnahme an dem Spiel ausschließt"

belegt worden sei. Eine Bannwelle führt dazu, dass einer Vielzahl von Nutzern, welche das fragliche Programm genutzt haben, der Zutriff zum Spiel verwehrt wird.

Das LG Berlin stufte die Behauptung als unzulässig ein, da dem Äußernden nicht der Nachweis gelungen war, dass Nutzer des Konkurrenz-Bots tatsächlich mit einer Bannwelle belegt worden sind. Die Äußerung seien daher dazu geeignet, dass Unternehmen des Klägers zu schädigen sowie die Wertschätzung des Unternehmens der Klägerin bzw. der von ihr vertriebenen Produkte zu beeinträchtigen, §§ 3, 4 Nr. 7,8 UWG. Die Äußerung sei daher zukünftig zu unterlassen.