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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb
| 20:41 Uhr

LG Düsseldorf weist Klage im Namensstreit um “Esprit- Arena“ ab


Das Landgericht Düsseldorf hat am 07.0.2014 die Klage der Esprit E. S. GmbH im Streit um die Namensgebung der “Esprit-Arena“ in Düsseldorf abgewiesen und der auf Zahlung von € 446.250 gerichteten Widerklage der Arenabetreiberin vollumfänglich stattgegeben.

Die Kündigung des Namensgebungsvertrags sei unwirksam, so die Kammer. Ein Sonderkündigungsrecht bestehe nicht, weil die Klägerin das vorgesehene Verfahren nicht eingehalten habe. Die Parteien hatten im Namensgebungsvertrag vereinbart, über die Erhöhung des Entgelts für die Namensgebung jährlich zu verhandeln, solange Fortuna Düsseldorf 1895 e.V. in der 1. Fußballbundesliga spiele und die Multifunktionsarena als Heimstätte nutze. Erst wenn sich die Parteien nicht auf einen Betrag einigen und auch der von einem Sachverständigen ermittelte Wert zu einer Entgelterhöhung von 30 Prozent oder mehr im Vergleich zum Vorjahr führt, habe der Klägerin ein Sonderkündigungsrecht zugestanden.

Die Klägerin könne den Vertrag auch nicht wegen der Verletzung ihres Namensrechts während des Eurovision Song Contests im Jahr 2011 durch Verdeckung des Namenszugs kündigen. Dies hätte innerhalb angemessener Zeit geschehen müssen und nicht, wie hier, mehr als ein Jahr nach Ablauf der Veranstaltung.

Schließlich habe auch Oberbürgermeister Elbers keinen Anlass für eine fristlose Kündigung gegeben. Er sei noch nicht einmal für die Beklagte aufgetreten.

Die Klägerin hat die Feststellung begehrt, dass der Vertrag über die Namensgebung der “Esprit-Arena“ in Düsseldorf wirksam gekündigt sei. Mit ihrer Widerklage hat die Beklagte ihre noch offene Forderung für das Jahr 2013 berechnet.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden.

(Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 36 O 57/13)

Quelle: Pressemitteilung des LG Düsseldorf v. 07.03.2014