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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb IT + Medien Gamesrecht
| 08:50 Uhr

LG Hamburg untersagt Vertrieb von Bot-Software für Onlinespiel


Das LG Hamburg hat mit Beschluss vom 15.06.2012, Az.: 312 O 322/12 einem Anbieter von Bot-Software im Wege der einstweiligen Verfügung das Anbieten und den Vertrieb einer Software "Demonbuddy" verboten. Die fragliche Software ermöglichte es den Spielern eines Online-Spiels, bestimmte Spielzüge zu automatisieren. Im konkreten Fall half der Bot den Spielern bei der Beschaffung von virtueller Währung.

Bewertung:

Immer wieder werden Bots für Onlinegames entwickelt und angeboten, welche zu erheblichen Eingriffen in die Spielstruktur bzw. –balance führen. Ein schützenswertes Interesse der Spielbetreiber, gegen den Vertrieb derartiger Programme vorzugehen, bedarf keiner besonderen Begründung. Denkbar sind z.B. Unterlassungsanspruche gestützt auf §§ 3, 4 Nr. 10 UWG unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung bzw. des Verleitens der Teilnehmer zum Vertragsbruch, oder aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog bzw. § 826 BGB. Die Vereinbarung von Verboten zur Nutzung von Bots bzw. anderen spielfremden Programmen in den AGBs der Spielbetreiber ist ohne weiteres möglich.