Skip to main content
Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb
| 10:48 Uhr

LG Köln: Anhängen an ASIN/EAN bei Amazon führt nicht zu Urheberrechtsverletzung

Teilnehmer auf Amazon willigt in Einblendung seiner Produktbilder für andere Hersteller ein


 

von RA Dr. Jan-Peter Psczolla

Anhängen an fremdes Produktangebot

Das Landgericht Köln hat mit Urteil v. 13.02.2014, Az.: 14 O 184/13, entschieden, dass keine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn sich ein Händler auf Amazon an ein „fremdes“ Produktangebot, welches mit Bildern des Ersteinstellers illustriert ist, anhängt.

Der Beklagte hatte sich an eine Produktseite des Klägers über die der Seite zugeordnete ASIN angehangen. Diese bei Amazon vorgesehene Funktion bewirkt, dass die Produktseite bzw. Produktbeschreibung des Erstanbieters eingeblendet wird, sobald der Kunde nach einem bestimmten Produkt sucht. Als Verkäufer hingegen tritt nicht notwendigerweise der Erstanbieter in Erscheinung, sondern auch weitere Verkäufer, die das Produkt ebenfalls über Amazon anbieten. Diese Zusammenfassung von Produktangeboten wird von Amazon zur besseren Übersichtlichkeit des Produktkatalogs vorgenommen.

Urheberrechtsverstoß?

Das Landgericht Köln sah in der Einblendung der Produktbilder für das eigene Angebot auf Amazon eine öffentliche Zugänglichmachung i.S.v. § 19a UrhG, welche grundsätzlich nur mit Zustimmung des Urhebers zulässig sei.

Einwilligung in Verwendung der Produktbilder

Allerdings habe der Kläger mit Einstellung der Bilder auf Amazon eingewilligt, dass sich andere Händler über die von Amazon vorgegebene Funktion an die Produktseite und damit auch die Bilder „anhängen“. Beide Parteien hätten sich mit den Bedingungen von Amazon einverstanden erklärt, beiden wäre auch die von Amazon implementierte Funktion des Anhängens an fremde Produktseiten bekannt gewesen.

Weiterhin habe der Kläger auch keine Maßnahmen getroffen, um solch ein gemeinsames Listen von Angeboten unter seinen Produktbildern zu verhindern, z.B. indem er seine Lichtbilder mit einer entsprechenden Kennzeichnung versah. Urheberrechtliche Unterlassungsansprüche bestünden daher nicht.

Bewertung:

Das Urteil des LG Köln ist bereits die zweite aktuellere Entscheidung, mit der eine Urheberechtsverletzung durch Anhängen an eine fremde Produktseite auf Amazon abgelehnt wird. Erst kürzlich hatte die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln, Urteil v. 04.12.2013, Az.: 28 O 347/13, das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung in ähnlicher Konstellation abgelehnt (wir berichteten).

Beiden Entscheidungen kommen – allerdings mit unterschiedlichen Begründungen - zum selben Ergebnis. Wer verhindern möchte, dass sich andere Händler an die eigene Produktseite anhängen, kann eine Eigen-Marke in die Produktbilder integrieren – ein Anhängen dürfte dann i.d.R. unzulässig sein.