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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb IT + Medien
| 09:16 Uhr

OLG Hamburg: Vorbeugende Unterlassungserklärung in Filesharing-Verfahren kann wettbewerbswidrig sein


Nach Medlung der Kanzlei Dr. Bahr aus Hamburg hat das Hanseatische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 13.02.2012, Az.: 3 W 92/11, entschieden, dass die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung gegenüber einer Anwaltskanzlei in Filesharing-Fällen wettbewerbswidrig sein kann. 

Zur Vermeidung weiterer Abmahnungen gab ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten ungefragt vorbeugende Unterlassungserklärungen gegenüber einer Kanzlei ab, die in der Vergangenheit bereits für den betreffenden Rechteinhaber tätig war. Hinsichtlich des Werkes, das Gegenstand der vorbeugenden Unterlassungserklärung war, lag jedoch keine Beauftragung dieser Kanzlei vor. Die Kanzlei beanstandete die ungefragte Abgabe von Unterlassungserklärungen als wettbewerbswidrig.

Zu Recht, wie das OLG Hamburg entschied. Die Anwaltskanzlei müsse die Unterlassungserkärungen aufwendig prüfen und den zugrunde liegenden Sachverhalt sowie den Rechteinhaber ermitteln. Diese Aufgabe obliege nicht einer Kanzlei, die in der Sache nicht mandatiert ist. Die Zusendung der Erklärung stelle daher eine unzumutbare Belästigung dar.

Bewertung:

Die Entscheidung des OLG Hamburg zeigt, dass bei der Abgabe vorbeugender Unterlassungserklärungen Vorsicht geboten ist. Der beanstandete Verstoß gegen Wettbewerbsrecht dürfte zwar nicht vorliegen, wenn die Erklärung unmittelbar gegenüber dem Rechteinhaber - und nicht gegenüber einer Kanzlei - abgegeben wird, da es dann an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis fehlt.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass vorbeugende Unterlassungserklärungen zu weitgehenden Verpflichtungen führen und zudem immer die Gefahr besteht, "dass schlafende Hunde geweckt werden". Die Erklärungen könnten Rechteinhaber dazu veranlassen, z.B. Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegenüber dem Erklärenden zu verfolgen.

Wir raten in Filesharing-Verfahren schon seit jeher von der Abgabe vorbeugender Unterlassungserklärungen ab.