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Category: Geistiges Eigentum & Wettbewerb
| 20:34 Uhr

Wettbewerbsrecht: Auch das Landgericht Wiesbaden verneint Ansprüche aus Wettbewerbsrecht bei Verstoß gegen DSGVO

LG Wiesbaden, Urteil vom 05.11.2018, Az. 5 O 214/18


Das Landgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 05.11.2018 entschieden, dass Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung nicht als Wettbewerbsverstöße verfolgbar sind. 

Zur Begründung schließt sich das Landgericht Wiesbaden einer erst kürzlich beim Landgericht Bochum ergangenen Entscheidung an und stellt maßgeblich darauf ab, dass nach der DSGVO die Sanktionen für Verstöße den zuständigen Datenschutzbehörden vorbehalten seien. Insofern führt das Landgericht aus:

Die gesetzliche Konzeption der Datenschutzgrundverordnung hat mit der dargestellten Regelung in Kap. VIII primär die Rechtsdurchsetzung bei den Aufsichtsbehörden angesiedelt, während § 8-10 UWG die Durchsetzung des Lauterkeitsrecht vollständig der privaten Initiative überlässt. Daraus folgt, dass einem Mitbewerber nach den §§ 3 Abs. 1, 3a UWG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG die Klagebefugnis fehlt. Diese vornehmlich in der Literatur vertretene Ansicht findet ihre Bestätigung in der Entscheidung des Landgerichtes Bochum (Landgericht Bochum (12. Zivilkammer), Teil-Versäumnis- und Schlussurteil vom 7.8.2018-1-12 0 85 / 18 zitiert nach Beck RS 2018,25219). Das Landgericht Bochum hat ausgeführt, dass dem Verfügungskläger eine Klagebefugnis nicht zusteht, weil die Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln 77-84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern abschließende und ausschließende Regelung enthält.

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zur Verstößen gegen die DSGVO und deren Abmahnbarkeit weiter entwickelt. Zuletzt hatte das OLG Hamburg (Urteil vom 25. Oktober 2018, Az.: 3 U 66/17) entschieden, dass Verstöße gegen die DSGVO wettbewerbsrechtlich verfolgt werden können, allerdings im Hinblick auf die jeweilige Verpflichtung aus der DSGVO immer im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine sog. Marktverhaltensregelung gegeben ist.